Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Es hängt vom Willen des schuldlosen oder an der Scheidung minder schuldigen Ehegatten ab, ob die Ehepakte fortgesetzt oder aufgehoben werden sollen. Bei der Aufhebung hat jeder Teil dasjenige, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, in Natur bzw dessen Wert zurückzuerhalten. Reicht der Wert des Gesamtgutes zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Gatte die Hälfte gebührt. Hat ein Gatte eigenmächtig eine Verminderung des gemeinsamen Vermögens herbeigeführt, so muß er sich die Hälfte des entstandenen Fehlbetrages anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0022353Dokumentnummer
JJR_19510704_OGH0002_0020OB00387_5100000_001