RS OGH 1951/9/12 1Ob251/51, 6Ob594/80, 6Ob647/83, 7Ob600/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

ABGB §881 IC
ABGB §938
ABGB §956

Rechtssatz

Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB. Die in älteren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Übergabe durch den Erblasser an die Mittelsperson eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/51
    Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 251/51
    Veröff: SZ 24/213
  • 6 Ob 594/80
    Entscheidungstext OGH 29.10.1980 6 Ob 594/80
    Vgl; Veröff: EvBl 1981/10 S 348
  • 6 Ob 647/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 647/83
    Vgl auch; nur: Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1982,206 = SZ 53/135
  • 7 Ob 600/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90
    Vgl; Veröff: ZfRV 1991,471 (Zemen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017045

Dokumentnummer

JJR_19510912_OGH0002_0010OB00251_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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