RS OGH 1951/11/14 2Ob732/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1951
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Norm

EO §378 B
KFG §7
KFG §17

Rechtssatz

Ein Regressanspruch, den ein Beschädiger gegen einen anderen haben könnte, wenn er allein den gemeinsam herbeigeführten Schaden ersetzen würde, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, solange der Geschädigte keine Ersatzansprüche geltend macht. Der mit einem Kraftfahrzeug verbundene Anhänger bildet mit diesem eine Einheit, auch wenn er einem anderen Halter gehört § 17 KFG ist hier nicht anwendbar..

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005142

Dokumentnummer

JJR_19511114_OGH0002_0020OB00732_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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