Norm
AußStrG §43Rechtssatz
Wenn den erbserklärten Erben bereits die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, ist eine Versiegelung zu ihrer Sicherung nicht mehr zulässig, auch wenn sich ein Dritter unbefugt in den Besitz von Nachlaßgegenständen gesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007586Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0010OB00508_5100000_001