RS OGH 1951/12/3 IIIZR68/51

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Veröffentlicht am 03.12.1951
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Norm

ABGB §1327 c1
KFG §10

Rechtssatz

Bei Bemessung der einer Witwe für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadenersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden. Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erschienen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.

Veröff: NJW 1952,377

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103018

Dokumentnummer

JJR_19511203_AUSL000_0030ZR00068_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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