Norm
ABGB §877Rechtssatz
Beim Verkauf einer der Bewirtschaftung unterliegenden Ware kann der vereinbarte Überpreis in vollem Umfang aus dem Titel des § 877 ABGB begehrt werden, wenn der Käufer die Ware ohne Verlust weiterveräußert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025216Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0030OB00378_5200000_001