Norm
ABGB §916 Abs1 Satz1 BRechtssatz
Wurde ein Pachtvertrag zu dem beiden Parteien bekannten Zweck geschlossen, die Geschäftsführung eines Dritten, mit dem der Verpächter zunächst in Verbindung war, gegenüber der Gewerbebehörde zu decken, so liegt kein Scheingeschäft, sondern ein Umweggeschäft vor, auf das § 916 ABGB nicht anwendbar ist. Auch in diesem Falle haftet der Pächter dem Verpächter für das Verhalten des Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024627Dokumentnummer
JJR_19520707_OGH0002_0010OB00242_5200000_001