TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/20 2001/16/0490

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §289;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §25;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0516

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der D GmbH in W, vertreten Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 23. August 2001, 1.) GZ RV-75-09/08/01, betreffend Rechtsgebühr, und 2.) GZ RV-472-09/08/01, betreffend Säumniszuschlag

1.) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rechtsgebühr wird als unbegründet abgewiesen.

2.) den Beschluss gefasst:

Das Verfahren hinsichtlich des Bescheides betreffend Säumniszuschlag wird eingestellt.

Begründung

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. November 2001 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. August 2001, GZ RV-472- 09/08/01, zurückgezogen. Das Verfahren war daher diesbezüglich gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Im Übrigen geht aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid folgender Sachverhalt hervor:

Am 17. bzw 24. September 1991 wurde zwischen der SL GmbH als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin ein Mietvertrag über das im Erdgeschoß gelegene Geschäftslokal des Gebäudes Wien, G.-Straße 16, abgeschlossen. Laut Punkt 4.) des Vertrages sollte das Mietverhältnis zu Anfang jenes Monats beginnen, der der Fertigstellung und Übergabe des Bestandobjekts an die Mieterin folge. Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 9. Juni 1997 wurde für dieses Rechtsgeschäft Rechtsgebühr endgültig festgesetzt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28. November 1994 wurde der Mietvertrag aufgehoben.

Am 16. Dezember 1994 schlossen die CWS GmbH als Vermieterin und die Beschwerdeführerin als Mieterin einen Mietvertrag ebenfalls über das im Erdgeschoß des Gebäudes Wien, G.-Straße 16, gelegene Geschäftslokal ab.

Mit Bescheid vom 28. März 1995 wurde die Rechtsgebühr für diesen Mietvertrag vom 16. Dezember 1994 in Höhe von S 34.272,-- vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, es handle sich bei den beiden Mietverträgen um "idente Leistungen". Der Mietvertrag vom 17. bzw 24. September 1991 sei nicht zu Stande gekommen, was die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Aufhebungsvereinbarung nachgewiesen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Rechtsgebühr in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit S 153.843,-- festgesetzt. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass Gegenstand der Gebührenvorschreibung nicht der Mietvertrag vom 17. bzw 24. September 1991, sondern jener vom 16. Dezember 1994 sei. Es handle sich bei diesen Mietverträgen um verschiedene Rechtsgeschäfte, die jedes für sich der Gebühr unterlägen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Berücksichtigung der unzulässigen Doppelbesteuerung" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der nicht leicht verständlichen Beschwerdeschrift meint die Beschwerdeführerin offenkundig deswegen, weil sowohl der Bestandvertrag vom 17. bzw 24. September 1991 als auch jener vom 16. Dezember 1994 über dasselbe Bestandobjekt abgeschlossen worden ist und weil es Jahre nach Abschluss des ersten Vertrages zu einer Vereinbarung über die Aufhebung dieses Vertrages gekommen ist, dass die Gebühren für den ursprünglichen Vertrag auf jene für den zweiten Vertrag "anzurechnen" seien. Diese Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt:

Mit dem Vorbringen, der Vertrag aus dem Jahr 1991 sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1994 aufgehoben worden, sodass die Gebühr für diesen Vertrag zu Unrecht erhoben worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes ebenso wie das von der Beschwerdeführerin auch geltend gemachte Unterbleiben seiner Ausführung die bereits entstandene Gebührenschuld nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs 5 GebG nicht aufhebt - , dass Sache des angefochtenen Berufungsbescheides im Sinne der Bestimmung des § 289 BAO die Angelegenheit ist, die den Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Der erstinstanzliche Bescheid betraf aber ausschließlich das in der Urkunde vom 16. Dezember 1994 bezeugte Rechtsgeschäft, das überdies - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - zwischen anderen Parteien abgeschlossen worden ist. Sämtliche Einwendungen gegen die - in Rechtskraft erwachsene - Vorschreibung vom Bestandvertrag vom 17. bzw 24. September 1991 sind damit aber von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang meint, die Abgabenbehörde hätte (aus Anlass der Vergebührung des Mietvertrages vom 16. Dezember 1994) die ursprüngliche Gebührenschuld rückwirkend aufheben müssen, so übersieht sie jedenfalls, dass in der angeführten Bestimmung des § 17 Abs 5 GebG der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck kommt, dass die einmal entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 17 GebG, 16 H, wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Wenn die Beschwerdeführerin dem Hinweis der belangten Behörde, dass nach § 25 GebG selbst über ein und dasselbe Rechtsgeschäft errichtete mehrere Gleichschriften selbstständig der Gebühr unterliegen, entgegenhält, dies gelte nur für die festen Gebühren, nicht aber für die "Vertragsgebühr", so übersieht sie, dass der genannte Grundsatz nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (auch) für die Hundertsatzgebühren gilt.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die belangte Behörde habe unter Beeinträchtigung "wohl erworbener Rechte" die Gebührenschuld "einseitig" erhöht, auf § 289 Abs 2 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nach jeder Richtung abändern kann. Sachliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der im Berufungsbescheid ausführlich begründeten Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Da somit der Inhalt der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend die Bestandvertragsgebühr richtete, erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die besondere Einfachheit der berührten Rechtsfragen konnte die Entscheidung dabei in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 20. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160490.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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