TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/21 2001/02/0221

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des AD in Wien, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. August 2001, Zl. UVS- 03/P/45/5821/2000/10, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es am 29. Dezember 1999 von 7.00 bis 15.00 Uhr in Wien 19, B-Straße , als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. D Ges.m.b.H. - der durch Rechtsgeschäft die Verpflichtung zur Besorgung der Aufgaben nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 (Säuberung des Gehsteiges und Bestreuung bei Schneelage und Glatteis) für dieses Haus übertragen worden sei - und somit als zur Verantwortung nach außen Berufener unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Gehsteig des oa. Hauses ordnungsgemäß vom Schnee geräumt (und bestreut) worden wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs. 1 und 5 StVO 1960 iVm. § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.

Dieser Schuldspruch beruhte auf den Feststellungen der belangten Behörde, dass der Gehsteig vor gegenständlicher Liegenschaft im Tatzeitraum nicht vom Schnee gesäubert gewesen sei, es habe sich eine 5 cm hohe Eis- und Schneedecke auf dem Gehsteig befunden und dieser sei auch nicht gestreut gewesen. Die D Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, sei im Tatzeitpunkt durch Rechtsgeschäft mit der Betreuung des gegenständlichen Gehsteiges (Schneeräumung) betraut gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Extremsituation" gehe ins Leere, weil die ins Treffen geführten Schneefälle nach einem Befund der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 3. März 2000 bereits in den späten Abendstunden des 28. Dezember 1999 "weitgehend nachgelassen bzw. überhaupt aufgehört" hätten. Den Einwand des Beschwerdeführers, es habe am Vormittag des 29. Dezember 1999 eine zusätzliche Reinigung gegeben, erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei "ohne irgendwelche Ermittlungen" davon ausgegangen, dass der Schneefall am 29. Dezember 1999 nachgelassen habe, bringt aber keinen entgegenstehenden Sachverhalt vor. Damit übersieht er, dass die belangte Behörde diese Feststellung auf den Befund der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 3. März 2000 gestützt hat, wonach es am 28. Dezember 1999 im Raum Wien 19 ab ca. 5.30 Uhr vorerst leicht, später mäßig bis stark zu schneien begonnen habe; die Schneefälle hätten bis in die späten Abendstunden des 28. Dezember 1999 angehalten. Dass die belangte Behörde aus diesem Befund schloss, nach den späten Abendstunden des 28. Dezember 1999 habe es keine weiteren Schneefälle mehr gegeben, ist schon deshalb nicht als unschlüssig zu erkennen, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde gar nicht behauptet, dass es am 29. Dezember 1999 geschneit hätte.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, dass "nachweislich jedenfalls am 28.12.1999 gegen 14.25 Uhr und am 29.12.1999 gegen 15.30 Uhr durch den Routenräumer geräumt" worden sei. Dass entgegen dem auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützten, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt eine zusätzliche Räumung tatsächlich stattgefunden habe, wird in der Beschwerde nicht mehr behauptet. Der Beschwerdeführer zieht sich darauf zurück, dass auf Grund einer Zusatzkraft in der Zwischenzeit eine weitere Räumung "hätte ... stattfinden müssen".

Da die belangte Behörde sohin schlüssig feststellen durfte, dass am Tattag kein Schneefall herrschte, ist dem gesamten, auf der Annahme einer "Extremsituation" basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen daraus gezogenen (rechtlichen und tatsächlichen) Schlüssen der Boden entzogen. Der bloße Umstand, dass der gesamte Schneefall des 28. Dezember 1999 "insgesamt eine Schneedecke von ca. 20 bis 25 cm erbracht" hat (siehe angefochtener Bescheid Seite 14), bewirkt jedenfalls mehrere Stunden nach Aufhören der Schneefälle - wie hier zum gegenständlich angelasteten Tatzeitraum - nicht, dass die geforderte Streupflicht als überspannt anzusehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0011). Die Unterlassung der Räumung im angelasteten Zeitraum wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht als jedenfalls (zumindest) fahrlässige Außerachtlassung der zumutbaren Räumpflicht gewertet.

Auch die Vorsorge des Beschwerdeführers für eine zumutbare Schneeräumung erweist sich als untauglich, seinen ihm vertraglich für einen Fall wie den vorliegenden übernommenen Verpflichtungen nachzukommen. Daran ändert nichts, dass er zu den "ca. 50 Personen", die "für die Schneeräumung unter Vertrag" stünden, zusätzlich (lediglich) eine weitere Person (den "Lagerleiter V.") eingesetzt hat.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG

ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 21. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020221.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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