Norm
JN §87 Abs1Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN setzt voraus, daß eine Betriebsstätte besteht, von der aus der Beklagte oder sein Bevollmächtigter eine selbständige Tätigkeit entwickeln oder von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dieser Gerichtsstand wird nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046721Dokumentnummer
JJR_19530130_OGH0002_0020OB00055_5300000_001