RS OGH 1953/1/30 2Ob55/53, 2Ob907/54, 6Ob586/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1953
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Norm

JN §87 Abs1

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN setzt voraus, daß eine Betriebsstätte besteht, von der aus der Beklagte oder sein Bevollmächtigter eine selbständige Tätigkeit entwickeln oder von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dieser Gerichtsstand wird nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046721

Dokumentnummer

JJR_19530130_OGH0002_0020OB00055_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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