Norm
ABGB §698Rechtssatz
Ob die Anordnung, der Erbe müsse, um die Erbschaft zu bekommen, eine bestimmte Person heiraten, unmöglich oder, weil gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßend, unerlaubt ist, wird von den Umständen des einzelnen Falles abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015341Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0020OB00076_5300000_001