RS OGH 1953/2/18 2Ob76/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

ABGB §698
ABGB §700

Rechtssatz

Ob die Anordnung, der Erbe müsse, um die Erbschaft zu bekommen, eine bestimmte Person heiraten, unmöglich oder, weil gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßend, unerlaubt ist, wird von den Umständen des einzelnen Falles abhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015341

Dokumentnummer

JJR_19530218_OGH0002_0020OB00076_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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