RS OGH 1953/4/1 2Ob240/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1953
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Norm

ABGB §1338 IA1
AHG §1
JN §1

Rechtssatz

Wenn der ehemalige Leiter der "Widerstandsbewegung" (in einer Tiroler Gemeinde) auf Schadenersatz geklagt wird, weil er zur Beschlagnahme von ihm Privateigentum stehenden Fahrrädern nicht berechtigt war und es sich daher um einen Willkürakt gehandelt hat, ist der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 240/53
    Entscheidungstext OGH 01.04.1953 2 Ob 240/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032067

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0020OB00240_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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