RS OGH 1953/4/8 2Ob4/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1953
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1175

Rechtssatz

Darin, daß die Klägerin für den Beklagten den halben Kaufpreis für eine Liegenschaft (deren anderen Hälfte sie zugleich selbst kaufte) aus ihrem Vermögen bezahlt hat, kann nicht der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden, weil nur der Nutzen des Beklagten, aber nicht ein den Streitteilen gemeinsamer Nutzen gefördert wurde. Die Klägerin hat aber auch dadurch keinen Anspruch auf Abtretung der vom Beklagten gekauften Liegenschaftshälfte erworben, mag sie den Kaufpreis credendi oder donandi causa oder sine causa zur Verfügung gestellt haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/53
    Entscheidungstext OGH 08.04.1953 2 Ob 4/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025364

Dokumentnummer

JJR_19530408_OGH0002_0020OB00004_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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