Norm
StVO §7 Abs1 IbRechtssatz
Dem verunglückten Radfahrer wie dem beklagten Autofahrer liegt die Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrbahn zu Last. Während aber der Radfahrer, wenn auch nicht rechtzeitig, seinen Fehler korrigieren und richtig rechts ausweichen wollte, hat der Beklagte auf seiner unrichtigen Fahrweise beharrt und kein richtiges Ausweichmanöver eingeleitet, obwohl er dasselbe vom Radfahrer nicht voraussetzen durfte. Sein Verschulden muß daher als weit überwiegendes angesehen und die Schadensteilung 3/4 zu 1/4 als richtig bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0073417Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0020OB00056_5300000_002