RS OGH 1953/4/15 2Ob56/53

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Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

StVO §7 Abs1 Ib
StVO §10 Abs1

Rechtssatz

Dem verunglückten Radfahrer wie dem beklagten Autofahrer liegt die Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrbahn zu Last. Während aber der Radfahrer, wenn auch nicht rechtzeitig, seinen Fehler korrigieren und richtig rechts ausweichen wollte, hat der Beklagte auf seiner unrichtigen Fahrweise beharrt und kein richtiges Ausweichmanöver eingeleitet, obwohl er dasselbe vom Radfahrer nicht voraussetzen durfte. Sein Verschulden muß daher als weit überwiegendes angesehen und die Schadensteilung 3/4 zu 1/4 als richtig bezeichnet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/53
    Entscheidungstext OGH 15.04.1953 2 Ob 56/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0073417

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0020OB00056_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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