Norm
ABGB §1112 CRechtssatz
Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB ist, daß das Gebäude neu aufgeführt werden muß. Nicht erforderlich ist, daß das Gebäude so baufällig ist, daß es niedergerissen werden müßte, weil sonst § 1112 ABGB zur Anwendung käme. Aus welchen Gründen sich sonst die Notwendigkeit des Neubaues ergibt, ist gleichgültig, da das Gesetz diese Notwendigkeit nicht an das Vorliegen bestimmter Tatsachen knüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026039Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0030OB00203_5300000_001