RS OGH 1953/4/29 3Ob203/53

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §1112 C

Rechtssatz

Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB ist, daß das Gebäude neu aufgeführt werden muß. Nicht erforderlich ist, daß das Gebäude so baufällig ist, daß es niedergerissen werden müßte, weil sonst § 1112 ABGB zur Anwendung käme. Aus welchen Gründen sich sonst die Notwendigkeit des Neubaues ergibt, ist gleichgültig, da das Gesetz diese Notwendigkeit nicht an das Vorliegen bestimmter Tatsachen knüpft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 203/53
    Veröff: MietSlg 2846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026039

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0030OB00203_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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