RS OGH 1953/5/6 2Ob109/53

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Veröffentlicht am 06.05.1953
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Norm

ABGB §1295 IIf3
ABGB §1338
BRG §25 Abs1

Rechtssatz

Eine zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Betriebsrates aus einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder ist ausgeschlossen (Anfechtung der Kündigung eines Arbeiters durch den Betriebsrat, jedoch Versäumung der vom Einigungsamte gewährten Frist zur Verbesserung der Anfechtung, sodaß diese zurückgewiesen wurde).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/53
    Entscheidungstext OGH 06.05.1953 2 Ob 109/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023568

Dokumentnummer

JJR_19530506_OGH0002_0020OB00109_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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