Norm
ABGB §1295 IIf3Rechtssatz
Eine zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Betriebsrates aus einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder ist ausgeschlossen (Anfechtung der Kündigung eines Arbeiters durch den Betriebsrat, jedoch Versäumung der vom Einigungsamte gewährten Frist zur Verbesserung der Anfechtung, sodaß diese zurückgewiesen wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023568Dokumentnummer
JJR_19530506_OGH0002_0020OB00109_5300000_001