RS OGH 1953/6/10 3Ob232/53, 9ObA67/18w

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Veröffentlicht am 10.06.1953
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Norm

ABGB §1151 IA
AktG §86

Rechtssatz

Für die Dauer der Funktion eines Angestellten einer Aktiengesellschaft als Aufsichtsratsmitglied ruht das bestehende Dienstverhältnis, erlischt aber nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 232/53
    Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 232/53
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    Abweichend; Beisatz: Mit der Bestellung eines Angestellten zum Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft kommt es – zumindest im Zweifel – nicht bloß zu einem Ruhen seines bisherigen Angestelltenverhältnisses, sondern zu einem Erlöschen, sodass aufgrund der damit vorliegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Abfertigungsanspruch fällig geworden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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