RS OGH 1953/6/17 1Ob476/53, 7Ob579/56, 8Ob141/68

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

ABGB §141 IC
ABGB §150

Rechtssatz

Daraus, daß § 150 ABGB bestimmt, von den Einkünften des Vermögens seien, "soweit sie reichen, die Erziehungskosten zu bestreiten", kann keineswegs geschlossen werden, daß bei nicht zureichenden Einkünften das Kapital in Anspruch genommen werden könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0047661

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0010OB00476_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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