Norm
ABGB §141 ICRechtssatz
Daraus, daß § 150 ABGB bestimmt, von den Einkünften des Vermögens seien, "soweit sie reichen, die Erziehungskosten zu bestreiten", kann keineswegs geschlossen werden, daß bei nicht zureichenden Einkünften das Kapital in Anspruch genommen werden könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0047661Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0010OB00476_5300000_001