Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Wurde eine Ehe ohne Verschuldensausspruch oder aus dem gleichen Verschulden beider Teile geschieden, erlöschen die Ehepakte von selbst; für eine Klage auf Aufhebung der Ehepakte bleibt in diesem Fall kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0022405Dokumentnummer
JJR_19530626_OGH0002_0020OB00467_5300000_001