RS OGH 1953/7/22 2Ob583/53, 7Ob280/65, 5Ob167/68, 8Ob33/05v, 7Ob61/05d, 3Ob259/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1953
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Norm

ZPO §116 III
ZPO §117

Rechtssatz

Keine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 583/53
    Entscheidungstext OGH 22.07.1953 2 Ob 583/53
    Veröff: SZ 26/198
  • 7 Ob 280/65
    Entscheidungstext OGH 22.09.1965 7 Ob 280/65
  • 5 Ob 167/68
    Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 167/68
  • 8 Ob 33/05v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 33/05v
    Auch; Beisatz: Die Enthebung des Kurators hat erst dann zu erfolgen, wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird. (T1); Beisatz: Der Kurand oder sein Vertreter müssen sich persönlich oder schriftlich an das Gericht (und nicht bloß an den Kurator) wenden. Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Diese Namhaftmachung kann auch durch den Bevollmächtigten selbst geschehen. (T2)
  • 7 Ob 61/05d
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 61/05d
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 259/09y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 259/09y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036504

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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