RS OGH 1954/1/13 3Ob802/53, 5Ob84/63, 1Ob298/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1954
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Norm

ABGB §905
EO §171
EO §223
EO §229

Rechtssatz

Der Gläubiger einer pfandrechtlich sichergestellten effektiven Auslandsschuld, die vom Ersteher der Hypothekarliegenschaft in Anrechnung auf das Meistbot übernommen wurde, ist nicht gehalten, Befriedigung ausschließlich aus der Liegenschaft zu suchen, da der Ersteher Personalschuldner des Gläubigers wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 802/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 3 Ob 802/53
    SZ 27/7
  • 5 Ob 84/63
    Entscheidungstext OGH 27.03.1963 5 Ob 84/63
  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    Auch; Beisatz: Durch die Übernahme tritt der Ersteher in ein direktes Rechtsverhältnis mit der Hypothekargläubigerin, so wie dieses nach Maßgabe der diesem Forderungsrecht zugrunde liegenden und aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechtsakte zwischen dem ursprünglichen und dem nunmehr befreiten Schuldner und der Gläubigerin bestand. Der Ersteher wird zugleich Real-und Personalschuldner; es kommt also zu einer privativen Schuldübernahme. (T1); Veröff: SZ 2004/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002981

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0030OB00802_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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