Norm
ABGB §1080Rechtssatz
Beim Kauf auf Probe ist der Käufer nicht gezwungen, die verkauften Sachen zu probieren; es genügt, daß er, woferne die Sache nicht übergeben wurde, innerhalb der Probezeit nicht genehmigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020273Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00163_5400000_002