RS OGH 1954/3/17 3Ob163/54, 7Ob620/89

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Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

ABGB §1080

Rechtssatz

Beim Kauf auf Probe ist der Käufer nicht gezwungen, die verkauften Sachen zu probieren; es genügt, daß er, woferne die Sache nicht übergeben wurde, innerhalb der Probezeit nicht genehmigt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 163/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 163/54
    Veröff: SZ 27/72
  • 7 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 620/89
    Auch; Beisatz: Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Sache durch den Käufer geschlossen wird; es steht allein im Belieben des Käufers, ob er genehmigt oder nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020273

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0030OB00163_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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