Norm
ABGB §418Rechtssatz
Eine die Bestimmung der beiden ersten Sätze des § 418 ABGB einschränkende Vereinbarung, daß der Bauführer den Ersatz erst nach Räumung des Gebäudes verlagen können, geht über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012756Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0030OB00324_5400000_002