RS OGH 1954/9/16 2Ob335/54

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Veröffentlicht am 16.09.1954
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Norm

ABGB §1199

Rechtssatz

Jeder Teil muß in gleicher Weise die Kosten der von ihm bestellten Rechnungsprüfer selbst tragen, auch wenn ihre Tätigkeit zu Zugeständnissen der Gegenseite geführt hat. Daß beide Parteien vereinbarungsgemäß zum selbständigen Abschluß gewöhnlicher Geschäfte für Rechnung der Gesellschaft berechtigt waren, bedeutet nicht die Ermächtigung zur Bestellung eines Buchprüfers und Kosten der Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 335/54
    Entscheidungstext OGH 16.09.1954 2 Ob 335/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026046

Dokumentnummer

JJR_19540916_OGH0002_0020OB00335_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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