Norm
ABGB §825 CRechtssatz
Wenn die Erben eines Unternehmens über den Betrieb des ihnen im Erbweg zugefallenen Unternehmens nichts vereinbart haben, steht jedem von ihnen das gleiche gesetzliche Recht auf selbständige Führung der Geschäfte zu. Hinsichtlich Ausübung von Gesellschaftsrechten dieser Art ist aber in gleicher Weise wie in Fragen der Ausübung von Miteigentumsrechten eine Majorisierung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015534Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00554_5400000_001