Norm
ABGB §1221Rechtssatz
Ein zu Lebzeiten des Leistungspflichtigen bei Gericht anhängig gemachter Anspruch auf Bestellung des Heiratsgutes erlischt nicht durch den Tod des Pflichtigen. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025835Dokumentnummer
JJR_19541001_OGH0002_0010OB00617_5400000_001