TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B256/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G §3 Abs6
UVP-G §40 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Feststellung der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung eines Kalksteintagebaues mangels Legitimation; keine Veränderung der Rechtslage zum Nachteil der Beschwerdeführerin nach Abweisung der Berufung der Umweltanwaltschaft; kein Eingehen auf Frage der Parteistellung der Gemeinde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schreiben vom 3. März 1997 stellte die Berghauptmannschaft Innsbruck den an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerichteten Antrag, gemäß §3 Abs6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) festzustellen, ob für das Vorhaben einer Gesellschaft mbH & Co, den Abbau von Kalkstein beim Bergbau Hohenems-Unterklien durchzuführen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen hat oder nicht.

Mit Bescheid vom 25. November 1997 stellte die Vorarlberger Landesregierung gemäß §3 Abs6 UVP-G fest, daß für die Erweiterung des Kalksteintagebaues Hohenems-Unterklien eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Der gegen diesen Bescheid (ausschließlich) von der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg eingebrachten Berufung gab der Umweltsenat nicht Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die allein von der Stadt Hohenems erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug erschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweise auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (in diesem Sinne etwa auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art131 Abs1 Z1 B-VG, etwa VwSlg. 6929 A/1966, 4831 F/1975; VwGH 9.7.1985, Z85/07/0158).

2. Gemäß §40 Abs1 UVP-G, §5 UmweltsenatsG ist gegen die Entscheidung der Landesregierung die Berufung an den Umweltsenat zulässig.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat das ihr als Partei (§3 Abs6 letzter Satz UVP-G) zukommende Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den - auch ihr zugestellten - erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Umweltanwaltschaft für Vorarlberg abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen. Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Gemeinde verändert. Damit aber fehlt dieser im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. auch VfSlg. 12696/1991) die Beschwerdelegitimation.

3. Die Beschwerde ist daher schon deshalb ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG), ohne daß geklärt zu werden brauchte, ob eine Gemeinde im Verfahren nach §3 Abs6 UVP-G - so wie etwa im Genehmigungsverfahren (§19 Abs3 leg.cit.) - auch zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berechtigt ist (was der VwGH für seinen Zuständigkeitsbereich mit Beschluß vom 28.3.1996, Zlen. 95/07/0239 sowie 95/07/0068 verneint hat).

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B256.1999

Dokumentnummer

JFT_10009690_99B00256_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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