Norm
EO §280Rechtssatz
Die Verständigung des Freihandkäufers vom Verkaufstermin kann nicht dem Gläubiger überlassen werden, der ihn namhaft gemacht hat, sondern hat durch das Gericht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003806Dokumentnummer
JJR_19541008_OGH0002_0020OB00667_5400000_001