RS OGH 1954/10/8 2Ob667/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1954
beobachten
merken

Norm

EO §280

Rechtssatz

Die Verständigung des Freihandkäufers vom Verkaufstermin kann nicht dem Gläubiger überlassen werden, der ihn namhaft gemacht hat, sondern hat durch das Gericht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003806

Dokumentnummer

JJR_19541008_OGH0002_0020OB00667_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten