TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B4743/96

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §113 Abs2c Nö BauO 1976, LGBl 8200-13, mit E v 10.03.99, G232/98.

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten durch Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §113 Abs2a bis 2c NÖ Bauordnung. Im Hinblick auf die Erkenntnisse VfGH 3.3.1999 G132/98 und 10.3.1998 G232/98 lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B4743.1996

Dokumentnummer

JFT_10009690_96B04743_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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