Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Wenn ein Ausgedings- bzw Wohnungsberechtigter ein Recht auf ausschließliche Benützung eines oder mehrerer Räume hat, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Vertragsbestimmung anzunehmen, daß er im Falle seiner Pflegebedürftigkeit eine Pflegeperson in diese Räume aufnehmen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015043Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00911_5400000_001