Norm
ABGB §46Rechtssatz
Wenn beide Teile Wert auf eine ihrem Glauben (Katholisch bzw. evangelisch) entsprechende kirchliche Trennung neben der standesamtlichen gelegt haben, ohne daß eine Einigung erzielt werden konnte, so sind beide Teile vom Verlöbnis aus guten Gründen zurückgetreten, sodaß kein Anspruch aus § 46 ABGB besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009396Dokumentnummer
JJR_19550113_OGH0002_0020OB00963_5400000_001