RS OGH 1955/5/11 1Ob278/55

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Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

ABGB §183

Rechtssatz

Ist die Wahlmutter selbst ein Adoptivkind, dann hat bei einem von ihr mit einem Wahlkind abgeschlossenen Adoptionsvertrag dieses den Adoptivnamen der Wahlmutter und nicht deren Geburtsnamen zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048800

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0010OB00278_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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