Norm
ABGB §183Rechtssatz
Ist die Wahlmutter selbst ein Adoptivkind, dann hat bei einem von ihr mit einem Wahlkind abgeschlossenen Adoptionsvertrag dieses den Adoptivnamen der Wahlmutter und nicht deren Geburtsnamen zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048800Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0010OB00278_5500000_001