RS OGH 1955/5/11 1Ob317/55

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Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

ABGB §532
ABGB §799
AußStrG §121

Rechtssatz

Die Erbrechtsnachfolge ist immer eine Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn sie nur einen Bruchteil des Nachlasses betrifft. Es ist daher rechtlich nicht möglich, die Erbserklärung auf bestimmte Teile des Nachlaßvermögens zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 317/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 1 Ob 317/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007935

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0010OB00317_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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