RS OGH 1955/6/22 3Ob317/55, 3Ob79/57

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Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §1233 C

Rechtssatz

Das in die eheliche Gesellschaft fallende, der Gemeinschaft unterworfene Vermögen haftet für die Schulden jedes Ehegatten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 317/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 317/55
    Veröff: EvBl 1956/4 S 12 = NZ 1956,45
  • 3 Ob 79/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
    Beisatz: Es kann daher ein Miteigentümer sich nicht beschwert erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil zustehenden Rechte aus der allgemeinen Gütergemeinschaft - beschränkten Eigentum verbleibt, als Exekutionsobjekt in Anspruch nimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025722

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0030OB00317_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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