RS OGH 1955/7/13 2Ob443/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1955
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Norm

ABGB §1325 D8
ASVG §332 Abs2

Rechtssatz

Der Schädiger braucht dem Sozialversicherer, auf den die Ansprüche des Verletzten im Augenblick des Unfalles übergegangen waren, die durch spätere Gesetzgebung erhöhten Sozialrenten nicht zu erstatten, wenn durch einen Abfindungsvergleich die Ansprüche des Verletzten im guten Glauben abgegolten und erfüllt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031007

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0020OB00443_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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