RS OGH 1955/9/8 2Ob249/55

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Veröffentlicht am 08.09.1955
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Norm

ABGB §1058

Rechtssatz

Der Marktpreis hat als stillschweigend vereinbart zu gelten, wenn Personen, die sich berufsmäßig mit dem Handel marktgängiger Waren befassen, einen Kaufvertrag schließen, ohne den Preis zu benennen. (Heranziehung des Richtpreises für Holz, der von er Kammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft verlautbart war).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 249/55
    Entscheidungstext OGH 08.09.1955 2 Ob 249/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025455

Dokumentnummer

JJR_19550908_OGH0002_0020OB00249_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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