Norm
StVO §7 Abs1 IIBRechtssatz
Diese Vorschrift bezieht sich auf die Fahrtrichtung des Fahrzeuges im Verhältnis zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt von Straßenbenützern auf einer anschließenden Verkehrsfläche, nämlich Gehweg, Radweg, Parkplatz und dergleichen, und regelt damit das Verhalten des Fahrzeugführers dergestalt, daß sie ihn anweist, soweit am Rande seiner Fahrbahn zu bleiben, als es unter Rücksichtnahme auf die nebenan befindlichen - sich verkehrstechnisch richtig benehmenden - Straßenbenützer nur möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073568Dokumentnummer
JJR_19560203_OGH0002_0050OS01270_5500000_004