RS OGH 1956/2/3 5Os1270/55

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Veröffentlicht am 03.02.1956
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Norm

StVO §7 Abs1 IIB

Rechtssatz

Diese Vorschrift bezieht sich auf die Fahrtrichtung des Fahrzeuges im Verhältnis zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt von Straßenbenützern auf einer anschließenden Verkehrsfläche, nämlich Gehweg, Radweg, Parkplatz und dergleichen, und regelt damit das Verhalten des Fahrzeugführers dergestalt, daß sie ihn anweist, soweit am Rande seiner Fahrbahn zu bleiben, als es unter Rücksichtnahme auf die nebenan befindlichen - sich verkehrstechnisch richtig benehmenden - Straßenbenützer nur möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1270/55
    Entscheidungstext OGH 03.02.1956 5 Os 1270/55
    Veröff: RZ 1956,57

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073568

Dokumentnummer

JJR_19560203_OGH0002_0050OS01270_5500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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