Norm
ABGB §1326 B1Rechtssatz
Wenn die unfallbedingten Narben im Gesichte der dreizehnjährigen Klägerin durch einen nicht sehr schmerzhaften Eingriff fast völlig beseitigt werden können, so wäre nur dann etwas für Verunstaltung zuzusprechen, wenn in der Zwischenzeit das bessere Fortkommen verhindert gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031201Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0020OB00101_5600000_002