RS OGH 1956/2/22 2Ob101/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1326 B1

Rechtssatz

Wenn die unfallbedingten Narben im Gesichte der dreizehnjährigen Klägerin durch einen nicht sehr schmerzhaften Eingriff fast völlig beseitigt werden können, so wäre nur dann etwas für Verunstaltung zuzusprechen, wenn in der Zwischenzeit das bessere Fortkommen verhindert gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 101/56
    Entscheidungstext OGH 22.02.1956 2 Ob 101/56
    Veröff: ZVR 1956/103 S 140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031201

Dokumentnummer

JJR_19560222_OGH0002_0020OB00101_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten