RS OGH 1956/5/2 7Ob150/56, 3Ob249/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1956
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Norm

ABGB §1090 C3
ABGB §1112
Kontrollabkommen Art1 litb IV
NSG HauptstückXIV AbschnIII Z8 IVc
StV allg
ZPO §190 D6c

Rechtssatz

Eine vom Wohnungsamt unter Berufung auf einen Auftrag der russischen Stadtkommandantur ausgestellte "unübertragbare Berechtigung zur vorübergehenden Benützung" einer Wohnung in einem von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Haus stellt nur die äußere Form für die Anordnung der Besatzungsmacht selbst dar und kann nicht anders beurteilt werden, als wenn die Besatzungsmacht unmittelbar die Einweisung verfügt hätte. Ein solcher Berechtigungsschein hat daher nur eine durch die Besatzungsverhältnisse bedingte rein tatsächliche Bedeutung; sie ist mit der Beendigung des Besatzungsregimes weggefallen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 150/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 7 Ob 150/56
  • 3 Ob 249/57
    Entscheidungstext OGH 23.05.1957 3 Ob 249/57
    Gegenteilig; Beisatz: Unter Berufung auf das Erk des VfGH B 89/56. (T1)

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038350

Dokumentnummer

JJR_19560502_OGH0002_0070OB00150_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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