Norm
ABGB §1090 C3Rechtssatz
Eine vom Wohnungsamt unter Berufung auf einen Auftrag der russischen Stadtkommandantur ausgestellte "unübertragbare Berechtigung zur vorübergehenden Benützung" einer Wohnung in einem von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Haus stellt nur die äußere Form für die Anordnung der Besatzungsmacht selbst dar und kann nicht anders beurteilt werden, als wenn die Besatzungsmacht unmittelbar die Einweisung verfügt hätte. Ein solcher Berechtigungsschein hat daher nur eine durch die Besatzungsverhältnisse bedingte rein tatsächliche Bedeutung; sie ist mit der Beendigung des Besatzungsregimes weggefallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038350Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0070OB00150_5600000_001