Norm
ABGB §833 D3Rechtssatz
Durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles an dem Hause des Bestandgebers erlischt (mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung) das Bestandrecht des nunmehrigen Miteigentümers nicht, wobei ein auf dem Miteigentumsrecht beruhendes Benützungsrecht an seine Stelle tritt, sondern es bleibt ein Bestandrecht des Miteigentümers an der gemeinsamen Sache bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013647Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0010OB00195_5600000_001