RS OGH 1956/5/16 7Ob174/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §362
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Der Eigentümer braucht Veränderungen an der Sache durch einen Dritten auch dann nicht zu dulden und kann die Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren, wenn die Veränderung für ihn ausschließlich vorteilhaft und nützlich war. Verlangt in einem solchen Fall der Eigentümer die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, dann kann von Schikane keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 174/56
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 7 Ob 174/56
    ImmZ 1957,145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011961

Dokumentnummer

JJR_19560516_OGH0002_0070OB00174_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten