Norm
ABGB §362Rechtssatz
Der Eigentümer braucht Veränderungen an der Sache durch einen Dritten auch dann nicht zu dulden und kann die Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren, wenn die Veränderung für ihn ausschließlich vorteilhaft und nützlich war. Verlangt in einem solchen Fall der Eigentümer die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, dann kann von Schikane keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011961Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0070OB00174_5600000_002