RS OGH 1956/5/29 5Os504/56 (5Os505/56, 5Os506/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

Geo §595
StPO §270 Abs2
StPO §458 Abs1

Rechtssatz

Der im § 458 Abs 1 StPO zugelassene Vorgang, das Urteil dem Protokoll über die Hauptverhandlung "einzuverleiben", also nicht gesondert auszufertigen, ist nur dann statthaft, wenn die Ausfertigung des Urteiles, dh die Zustellung von Urteilsabschriften an irgendwelche am Verfahren Beteiligte, unterbleiben kann. Muß jedoch das Urteil aus irgendwelchen Gründen ausgefertigt werden, dann muß die Urteilsausfertigung alle im § 270 Abs 2 StPO geforderten Angaben enthalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 504/56
    Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Os 504/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059619

Dokumentnummer

JJR_19560529_OGH0002_0050OS00504_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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