Auch; Beisatz: "Auffallend" bedeutet grobe, leicht erkennbare Mißverhältnisse. Dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen. (T4) Veröff: SZ 66/41
Vgl auch; Beisatz: Da die österreichische Privatrechtsordnung kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, kann von Sittenwidrigkeit erst bei gröblicher Benachteiligung eines Teiles, wie etwa bei grob unausgewogenen Differenzierungen der Rechtspostionen die Rede sein. (T5)