Norm
ABGB §1295 IIb1Rechtssatz
Bei Ansprüchen nach dem AHG kommen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz hinsichtlich der Verletzungen der persönlichen Freiheit (§ 1329 ABGB) und an der Ehre (§ 1330 ABGB) nicht zur Anwendung. Das AHG ist für Beschädigungen, seien sie auch rechtswidriger Natur, hinsichtlich der durch die Untersuchungshaft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038124Dokumentnummer
JJR_19560622_OGH0002_0010OB00383_5500000_001