RS OGH 1956/9/5 7Ob394/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ABGB §531
ABGB §547
ABGB §1116a
AußStrG §72 Abs1
MG §19 Abs2 Z11

Rechtssatz

Die Mietrechte gehen als Teil des Nachlasses auf die Erben über. Es stehen die Gläubiger des Erblassers, also auch dessen Vermieter, der hereditas iacens gegenüber, wenn der Bericht über die Todfallsaufnahme gemäß § 72 Abs 1 AußStrG erledigt wurde. Allerding ist in diesem Zusammenhang auf das Eintrittsrecht nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 394/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 394/56
    Veröff: MietSlg 5208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007669

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0070OB00394_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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