RS OGH 1956/9/19 7Ob421/56, 3Ob34/62

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Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

ASVG §98 Abs1 Z2
LPfG §6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setzt keine feste Grenze der Pfandbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freibleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken hiebei nach § 6 des LPfG vorzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überholt durch die 11.Novelle zum ASVG vom 11.07.1963, BGBl 1963/184.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066375

Dokumentnummer

JJR_19560919_OGH0002_0070OB00421_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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