Norm
ASVG §98 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setzt keine feste Grenze der Pfandbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freibleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken hiebei nach § 6 des LPfG vorzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überholt durch die 11.Novelle zum ASVG vom 11.07.1963, BGBl 1963/184.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066375Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0070OB00421_5600000_001