RS OGH 1956/10/17 1Ob520/56

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Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ABGB §509
ABGB §519
ABGB §1120

Rechtssatz

Eine zwischen dem Fruchtniesser ( dem der Fruchtgenuß auf eine kalendermäßig begrenzte Zeit eingeräumt ist ) und dem Beklagte, der mit dem ( rechtlich nicht beschränkten ) Rechtsvorgänger des Eigentümers einen Bestandvertrag abschloß, vereinbarte Minderung des Bestandzinses ist für den Eigentümer nach Ablauf des Fruchtgenußrechtes nicht verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 520/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 1 Ob 520/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015276

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0010OB00520_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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