Norm
ABGB §509Rechtssatz
Eine zwischen dem Fruchtniesser ( dem der Fruchtgenuß auf eine kalendermäßig begrenzte Zeit eingeräumt ist ) und dem Beklagte, der mit dem ( rechtlich nicht beschränkten ) Rechtsvorgänger des Eigentümers einen Bestandvertrag abschloß, vereinbarte Minderung des Bestandzinses ist für den Eigentümer nach Ablauf des Fruchtgenußrechtes nicht verbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015276Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0010OB00520_5600000_001