Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Das "Heimgangsrecht" erschöpft sich darin, dem in Dürftigkeit verfallenen Familienmitglied - und nur diesem allein, nicht aber auch seinen Familienangehörigen - den erforderlichen Beistand durch Aufnahme in das Elternhaus zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011856Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0030OB00592_5600000_001