RS OGH 1956/12/5 3Ob592/56, 3Ob362/59, 8Ob252/66, 6Ob323/02x

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Veröffentlicht am 05.12.1956
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Norm

ABGB §521 C
ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Das "Heimgangsrecht" erschöpft sich darin, dem in Dürftigkeit verfallenen Familienmitglied - und nur diesem allein, nicht aber auch seinen Familienangehörigen - den erforderlichen Beistand durch Aufnahme in das Elternhaus zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011856

Dokumentnummer

JJR_19561205_OGH0002_0030OB00592_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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