RS OGH 1957/1/30 7Ob24/57

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Veröffentlicht am 30.01.1957
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Norm

ABGB §167 b
FamLAG allg

Rechtssatz

Die Beteiligung der Antragstellerin mit einem Wäschepaket durch die Stadt Innsbruck, mag darauf auch kein Anspruch bestanden haben, ist ebenso zu berücksichtigen wie die Auszahlung der Geburtenbeihilfe auf Grund der Bestimmungen des FamLAG, weil damit die Versorgung des Kindes erleichtert wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 24/57
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 7 Ob 24/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048397

Dokumentnummer

JJR_19570130_OGH0002_0070OB00024_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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