Norm
ABGB §167 bRechtssatz
Die Beteiligung der Antragstellerin mit einem Wäschepaket durch die Stadt Innsbruck, mag darauf auch kein Anspruch bestanden haben, ist ebenso zu berücksichtigen wie die Auszahlung der Geburtenbeihilfe auf Grund der Bestimmungen des FamLAG, weil damit die Versorgung des Kindes erleichtert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048397Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0070OB00024_5700000_001