Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Wenn der ortskundige Kläger beim Verlassen eines fremden Hauses die ihm angebotene Beleuchtung mit einer Taschenlampe ausschlug und dann in der Dunkelheit stürzte und sich verletzte, liegt Eigenverschulden vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023197Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0020OB00473_5700000_001